Alle Jahre wieder befasst sich die Finanzverwaltung im Rahmen des “Salzburger Steuerdialogs” mit steuerrechtlichen Zweifelsfragen. Nachfolgend informieren wir Sie über die “Highlights” im Bereich der “Ergebnisunterlage Lohnsteuer”.
Kommunalsteuer (KommSt) bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland
Ein in letzter Zeit heiß diskutiertes Thema ist die KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland. Nachdem der VwGH festgehalten hat, dass der Überlasser bei dem ausländischen Beschäftiger in allen Fällen der Arbeitskräfteüberlassung ab dem 1. Tag eine KommSt-Betriebsstätte begründet, bestand unter Berufung auf diese Entscheidung seither keine KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland (da KommSt-Pflicht nur dann gegeben ist, wenn in einer inländischen KommSt-Betriebsstätte gearbeitet wird). Dieser Rechtsansicht schließt sich auch die Finanzverwaltung in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog an und bestätigt somit, dass die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Ausland – ob im Konzernverbund oder im Rahmen einer gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung – keine KommSt-Pflicht für die überlassenen Arbeitskräfte nach sich zieht.
Der Gesetzgeber hat auf das VwGH-Erkenntnis nun insoweit reagiert, als das er bei der Überlassung in das Ausland nunmehr erst dann eine (ausländische) KommSt-Betriebsstätte unterstellt, falls die Überlassung mehr als 6 Monate andauert (d.h. KommSt-Betriebstättenbegründung im Ausland erst ab dem 7. Monat). Interessant ist, dass nach dem Gesetztesentwurf die KommSt-Betriebsstätte jedoch nicht rückwirkend zum Entfall der KommSt-Pflicht führt, sondern erst ab Begründung der KommSt-Betriebsstätte (d.h. ab dem 7. Monat besteht KommSt-Freiheit für die in das Ausland überlassenen Arbeitskräfte). Bei der Überlassung an einen inländischen Beschäftiger, der die Arbeitskräfte auf (s)einer ausländischen (KommSt-)Betriebsstätte einsetzt, soll hingegen überhaupt keine KommSt-Befreiung möglich sein, da die Berechtigung der Erhebung der KommSt ab dem 7. Monat in die Gemeinde des österreichischen Beschäftigerunternehmens wandert, und dort unabhängig von der Dauer der Auslandstätigkeit der überlassenen Mitarbeiter bleibt.
Die gesetzliche Neuregelung soll ab 1.1.2017 in Kraft treten.
Unterjähriger Wegzug nach Deutschland eines Pensionisten
Gibt ein in Österreich wohnhafter Pensionist seinen Wohnsitz während des Jahres auf und wohnt fortan nur mehr in Deutschland, bestehen in diesem Jahr für ihn zwei Besteuerungsabschnitte. Im Zeitraum in welchem er noch über einen Wohnsitz verfügte ist unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, im nachfolgenden Zeitraum nur mehr beschränkte Steuerpflicht. Demgemäß hat auch eine Veranlagung für beide Abschnitte getrennt voneinander zu erfolgen.
Die Finanzverwaltung bestätigt in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog, dass der Progressionsvorbehalt nur für jenen Zeitraum anzuwenden ist, in denen unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Nachdem der Pensionist eine österreichische Pension bezieht, für welche Österreich nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen auch nach Wegzug nach Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, kann er jedoch für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht in die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) optieren. Wird in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert, sind die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen.
Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich
Dem Sachverhalt lag zugrund, dass eine in Österreich ansässige aber in Deutschland beruflich tätige Person, Spenden in nicht unerheblicher Höhe leistete (an einen inländischen Spendenempfänger mit Spendenbegünstigungsbescheinigung). Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid ging hervor, dass diese Spenden bereits in Deutschland steuerlich mindernd berücksichtigt wurden. Das österreichische Finanzamt versagte darauf hin den Spendenabzug in Österreich steuerlich zu berücksichtigen mit dem Argument, dass sich ansonsten die Spenden in zwei Ländern steuermindernd auswirken würden.
Nach den Ausführungen in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog ist für die Spendenabzugsfähigkeit in Österreich jedoch nicht maßgeblich, ob diese bereits im Ausland berücksichtigt wurden. Die Frage, ob die Spenden geltend gemacht werden können bestimmt sich nur nach innerstaatlichem Recht des Wohnsitzstaates Österreich. Dabei ist es irrelevant, ob die Spenden auch in einem anderen Staat nach dessen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtskonformen Bestimmungen berücksichtigt werden. Der Spendenabzug steht in diesem Fall daher auch in Österreich zu.