Salzburger Steuerdialog 2016 – Neues zu Kommunalsteuer, Wegzug und Spendenabzug

Alle Jahre wieder befasst sich die Finanzverwaltung im Rahmen des “Salzburger Steuerdialogs” mit steuerrechtlichen Zweifelsfragen. Nachfolgend informieren wir Sie über die “Highlights” im Bereich der “Ergebnisunterlage Lohnsteuer”.

Kommunalsteuer (KommSt) bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland

Ein in letzter Zeit heiß diskutiertes Thema ist die KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland. Nachdem der VwGH festgehalten hat, dass der Überlasser bei dem ausländischen Beschäftiger in allen Fällen der Arbeitskräfteüberlassung ab dem 1. Tag eine KommSt-Betriebsstätte begründet, bestand unter Berufung auf diese Entscheidung seither keine KommSt-Pflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland (da KommSt-Pflicht nur dann gegeben ist, wenn in einer inländischen KommSt-Betriebsstätte gearbeitet wird). Dieser Rechtsansicht schließt sich auch die Finanzverwaltung in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog an und bestätigt somit, dass die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Ausland – ob im Konzernverbund oder im Rahmen einer gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung – keine KommSt-Pflicht für die überlassenen Arbeitskräfte nach sich zieht.

Der Gesetzgeber hat auf das VwGH-Erkenntnis nun insoweit reagiert, als das er bei der Überlassung in das Ausland nunmehr erst dann eine (ausländische) KommSt-Betriebsstätte unterstellt, falls die Überlassung mehr als 6 Monate andauert (d.h. KommSt-Betriebstättenbegründung im Ausland erst ab dem 7. Monat). Interessant ist, dass nach dem Gesetztesentwurf die KommSt-Betriebsstätte jedoch nicht rückwirkend zum Entfall der KommSt-Pflicht führt, sondern erst ab Begründung der KommSt-Betriebsstätte (d.h. ab dem 7. Monat besteht KommSt-Freiheit für die in das Ausland überlassenen Arbeitskräfte). Bei der Überlassung an einen inländischen Beschäftiger, der die Arbeitskräfte auf (s)einer ausländischen (KommSt-)Betriebsstätte einsetzt, soll hingegen überhaupt keine KommSt-Befreiung möglich sein, da die Berechtigung der Erhebung der KommSt ab dem 7. Monat in die Gemeinde des österreichischen Beschäftigerunternehmens wandert, und dort unabhängig von der Dauer der Auslandstätigkeit der überlassenen Mitarbeiter bleibt.

Die gesetzliche Neuregelung soll ab 1.1.2017 in Kraft treten.

Unterjähriger Wegzug nach Deutschland eines Pensionisten

Gibt ein in Österreich wohnhafter Pensionist seinen Wohnsitz während des Jahres auf und wohnt fortan nur mehr in Deutschland, bestehen in diesem Jahr für ihn zwei Besteuerungsabschnitte. Im Zeitraum in welchem er noch über einen Wohnsitz verfügte ist unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, im nachfolgenden Zeitraum nur mehr beschränkte Steuerpflicht. Demgemäß hat auch eine Veranlagung für beide Abschnitte getrennt voneinander zu erfolgen.

Die Finanzverwaltung bestätigt in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog, dass der Progressionsvorbehalt nur für jenen Zeitraum anzuwenden ist, in denen unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Nachdem der Pensionist eine österreichische Pension bezieht, für welche Österreich nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommen auch nach Wegzug nach Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, kann er jedoch für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht in die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) optieren. Wird in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert, sind die Einkünfte des gesamten Kalenderjahres in eine einheitliche Steuerveranlagung einzubeziehen. In diesem Fall sind nicht zwei getrennte Veranlagungen durchzuführen.

Doppelter Spendenabzug in Deutschland und Österreich

Dem Sachverhalt lag zugrund, dass eine in Österreich ansässige aber in Deutschland beruflich tätige Person, Spenden in nicht unerheblicher Höhe leistete (an einen inländischen Spendenempfänger mit Spendenbegünstigungsbescheinigung). Aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid ging hervor, dass diese Spenden bereits in Deutschland steuerlich mindernd berücksichtigt wurden. Das österreichische Finanzamt versagte darauf hin den Spendenabzug in Österreich steuerlich zu berücksichtigen mit dem Argument, dass sich ansonsten die Spenden in zwei Ländern steuermindernd auswirken würden.

Nach den Ausführungen in der Ergebnisunterlage Lohnsteuer zum Salzburger Steuerdialog ist für die Spendenabzugsfähigkeit in Österreich jedoch nicht maßgeblich, ob diese bereits im Ausland berücksichtigt wurden. Die Frage, ob die Spenden geltend gemacht werden können bestimmt sich nur nach innerstaatlichem Recht des Wohnsitzstaates Österreich. Dabei ist es irrelevant, ob die Spenden auch in einem anderen Staat nach dessen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtskonformen Bestimmungen berücksichtigt werden. Der Spendenabzug steht in diesem Fall daher auch in Österreich zu.

Verstärkte Prüfung von Rechnungen ausländischer Beratungsunternehmen durch die Finanzverwaltung

Wir haben schon mehrmals auf die Problematik bzw. Gefahr der inländischen Abzugssteuerverpflichtungen von österreichischen Unternehmen bei Fakturierungen von ausländischen Beratungsunternehmen hingewiesen (Abzugssteuer bei inländischer Beratungstätigkeit als Steuerfalle).

Seit 1.1.2016 wird die Überprüfung der ordnungsgemäßen Abzugsteuereinbehaltung auch bei GPLA-Prüfungen von der österreichischen Finanzverwaltung unter die Lupe genommen (bis dahin wurde die Abzugsteuer nach § 99 EStG generell nur im Rahmen von Betriebsprüfungen überprüft).

Rechtsgrundlage und Systematik der Abzugssteuer bei Fakturierungen von ausländischen Beratungsunternehmen:

Erbringen ausländische Unternehmer bestimmte Leistungen bei denen Sie in Österreich auch physisch anwesend sind (beispielsweise kaufmännische und technische Beratung, Personalüberlassung nach Österreich etc.), so ist auf die darauf folgenden Rechnungen eine 20%ige Abzuststeuer vom österreichischen Unternehmer (beauftragendes Unternehmen) einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen. Die Abzugsteuer beträgt in der Regel 20 % vom Auszahlungsbetrag. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische Zahlungsempfänger im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht, jedoch haftet der inländische Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt für die rechtmäßige Abfuhr der Steuer.

Diese beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers in Österreich kann, sofern keine abkommensrechtliche Betriebsstätte durch diese Tätigkeiten im Inland begründet wird, zur Gänze durch ein allfällig anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden.  Die Verpflichtung zum Einbehalt der Abzugssteuer für das österreichische Unternehmen entfällt jedoch durch Verweis auf die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen alleine nicht. Eine Steuerentlastung an der Quelle (bei der Zahlung des österreichischen Unternehmens an das ausländische leistende Unternehmen) ist jedoch möglich, wenn dem auszahlenden österreichischen Unternehmer ein vom ausländischen Zahlungsempfänger ausgefülltes und von der ausländischen Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bestätigtes Formular ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) vorliegt. Damit wird bestätigt, dass der Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmers sein ihm nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zugeteiltes Besteuerungsrecht wahrnimmt.

Fazit:

Es wird demnach noch wichtiger, österreichische Unternehmen auf die Abzugssteuerverpflichtigung gemäß § 99 EStG zu sensibilisieren. Insbesondere bei Arbeitskräftegestellungen von ausländischen Personalfirmen als auch bei der Beauftragung von ausländischen Beratungsfirmen ist höchste Vorsicht geboten. Frühzeitig sollte ein fachkundiger Steuerberater kontaktiert werden, damit sämtliche notwendigen und richtigen Schritte zur Entlastung aus der Abzugsverpflichtung vor Bezahlung eingeleitet werden. Die Berater der HR TAX Steuerberatung in Wien stehen Ihnen gerne diesbezüglich zur Verfügung.

 

Konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften – unterschiedliche Auslegungen in Österreich und Deutschland

In einer jüngst ergangenen EAS-Auskunft äußert sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) über die konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften zwischen einer deutschen GmbH und ihrer österreichischen Tochtergesellschaft.

Der EAS-Auskunft 3375 vom 31.10.2016 liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass eine deutsche Gesellschaft GmbH für den Marktaufbau in Österreich eine österreichische GmbH gründet und eigenes Personal an diese neu gegründete österreichische GmbH stellt.

Zunächst ist zu ermitteln, ob die deutsche GmbH eine Aktiv- oder Passivleistung für die österreichische Tochtergesellschaft erbringt. Dabei kommen die im Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/ 0362-VI/8/2014 dargelegten Überlegungen zur Abgrenzung der Aktiv- von der Passivleistung zur Anwendung. Dies stellt, nach den Ausführungen bisheriger EAS Auskünfte zu ähnlich gelagerten Fällen, eine Sachverhaltsfrage dar, die im wesentlichen durch das den Sachverhalt zu erhebende Finanzamt zu erfolgen hat.

In der EAS 3375 legt sich das Finanzamt insoweit fest, als dass es den zu bewertenden Sachverhalt als Arbeitskräfteüberlassung (Passivleistung) ansieht und somit auf Grund der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Tochtergesellschaft das Besteuerungsrecht Österreich ab dem 1. Tag zuerkennt (unabhängig von der Tätigkeitsdauer der einzelnen Personen in Österreich). Die Sonderregelung nach Artikel 15 Absatz 3 DBA Österreich-Deutschland, wonach die 183-Tage-Regel bei Arbeitskräfteüberlassungen immer anzuwenden ist, will das BMF nicht bei der konzerninternen, sondern nur bei der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung angewendet wissen (entgegen der deutschen Rechtsauffassung, bei welcher bei der konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung das beschäftigende Unternehmen erst nach einer “Schonfrist” von 3 Monaten zum Arbeitgeber wird). Inwieweit die deutsche Behörde mit der in der EAS-Auskunft geäußerten Rechtsauffassung, insbesondere der Tatsache der wirtschaftlichen Arbeitgebereigenschaft der österreichischen Tochtergesellschaft ohne Schonfrist, übereinstimmt bleibt abzuwarten.

Die Experten der HR TAX unterstützen Sie gerne bei der Betreuung grenzüberschreitender Entsendungen.

 

Die EAS 3375 vom 31.10.2016 im Wortlaut:

Konzerninteren Überlassung deutscher Arbeitnehmer

Die D-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland), deren Unternehmensgegenstand die Unternehmensberatung (Entwicklung, Vertrieb und Implementierung von IT-Lösungen) ist, gründet zum Aufbau des österreichischen Teilmarkts die Ö-GmbH (Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich). Die durch die Ö-GmbH zu erbringenden Dienst­leistungen bestehen im Wesentlichen darin, die durch ihre Mutter­gesellschaft entwickelten Dienst­leistungsprodukte am österreichischen Markt zu vertreiben. Werden ferner deutsche Arbeitnehmer von der D-GmbH an ihre österreichische Tochter­gesellschaft für einen 183 Tage nicht überschreitenden Zeitraum überlassen, dann kommt es für Zwecke der abkommens­rechtlichen Behandlung dieser deutschen Arbeitnehmer im Rahmen des Art 15 DBA Deutschland zunächst darauf an, ob ein Fall einer echten Arbeitskräfteüb­erlassung vorliegt, also eine reine „Passiv­leistung“ der D-GmbH. So gilt nämlich das Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031, nach welchem der „Arbeitgeber“ iSd Art 15 Abs 2 OECD-MA im Sinne eines „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ zu verstehen ist, nur für Passiv­leistungen, nicht hingegen für „Aktiv­leistungen“ (so zB Beratungs­leistungen, Schulungs­leistungen, Überwachungs­leistungen und andere Assistenz­leistungen durch das entsendende Unternehmen; vgl den Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/ 0362-VI/8/2014, Abs 2, zu Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftege­stellungen; vgl zur Unterscheidung auch die im Anhang 1 zum Erlass angeführten Beispiele), bei denen das Besteuerungs­recht grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers verbleibt.

Im Allgemeinen läge eine solche Aktiv­leistung dann vor, wenn die Arbeitskräfteentsendung im Interesse der D-GmbH erfolgt, weil die D-GmbH nur durch diese Entsendung ihre Aktiv­leistung gegenüber der Ö-GmbH erbringen konnte. Dabei handelt es sich zwar um eine Sachverhaltsfrage, die nur unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Arbeitskräfteüb­erlassungen dienen demgegenüber keiner Erbringung einer Aktiv­leistung durch die entsendende Gesellschaft, sondern erweisen sich lediglich als eine Vermietung der Arbeitskräfte (Personalleasing) und begründen daher eine bloße Passiv­leistung ( „Duldungs­leistung“) des entsendenden Unternehmens; das entsendende Unternehmen „duldet“, dass seine Arbeitskräfte für ein anderes Unternehmen (hier: für die Ö-GmbH) arbeiten. Es wird daher von einem wesentlichen Indiz für das Vorliegen einer Aktiv­leistung ausgegangen werden, wenn die entsandten Arbeitnehmer (anders als im Fall einer Personalver­mietung) den unternehmerischen Weisungen und der Aufsicht der D-GmbH unterliegen. Gegen das Vorliegen einer Aktiv­leistung spricht allerdings, wenn die deutschen Arbeitnehmer zur Unterstützung der österreichischen Fachkräfte bei der Erfüllung der Projektaufgaben auf Anfrage der Ö-GmbH nach Österreich delegiert werden, weil die Ö-GmbH mit nur zwei Mitarbeitern plus Geschäftsführer ausgestattet ist. Dies legt nämlich die Vermutung nahe, dass in Wahrheit die Ö-GmbH aufgrund eines kurz­fristigen Personalengpasses auf eine Personalreserve der deutschen Mutter­gesellschaft zurückgereift und die Leistungen der deutschen Arbeitnehmer einen integralen Teil der Geschäftstätigkeit der Ö‑GmbH darstellen. Die Initiative zur Entsendung ginge vor diesem Hintergrund nicht von der deutschen Mutter­gesellschaft aus, deren Leistung sich auf das Dulden der Nutzung der Arbeitskraft ihrer Arbeitnehmer durch die Ö-GmbH beschränkt und somit eine Passiv­leistung darstellt. Ungeachtet des Umstands, dass die D-GmbH weiterhin zivil­rechtliche Arbeitgeberin ist und etwa Ansprüche der deutschen Arbeitnehmer nur gegenüber der D-GmbH erwachsen oder etwa Entscheidungsprozesse im Hinblick auf Einstellungen oder Entlassungen ausschließlich im Verantwortungsbereich der D-GmbH liegen, wäre vor diesem Hintergrund für Zwecke der Anwendung des Art 15 Abs 2 DBA Deutschland die Ö-GmbH als (wirtschaftliche) „Arbeitgeberin“ anzusehen. Dadurch käme es letztlich auch zum Übergang des Besteuerungs­rechts hinsichtlich der Einkünfte der deutschen Arbeitnehmer an den Tätigkeitsstaat (vgl auch den Erlass des BMF vom Seite 591 27. 10. 2015, BMF-010221/0609-VI/8/2015, Salzburger Steuerdialog 2015 – Ergebnisunterlage Internationales Steuer­recht, 1.2).

Daran vermag auch Art 15 Abs 3 DBA Deutschland nichts zu ändern. Gemäß dieser vom OECD-MA abweichenden Bestimmung hängt in den Fällen von Arbeitskräfteüb­erlassungen die Anwendung der 183-Tage-Klausel nicht davon ab, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Um nämlich der Rechts­auffassung des VwGH auch hinsichtlich Art 15 Abs 3 DBA Deutschland größtmögliche Wirkung zu verschaffen, bezieht sich Art 15 Abs 3 DBA Deutschland nur auf die gewerbliche Arbeitskräfteüb­erlassung iSd Arbeitskräfteüb­erlassungs­gesetzes, nicht hingegen auf konzerninterne Personalüb­erlassungen, hinsichtlich deren die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage gilt (vgl den Erlass des BMF vom 14. 6. 2014, Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftege­stellungen, BMF-010221/0362-VI/8/2014, Abs 5).