Bei der (kurzfristigen) Entsendung von Personen hat sich mittlerweile die Rechtsansicht des VwGH hinsichtlich der Anwendbarkeit des “wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs” ausreichend etabliert. Dies manifestiert sich auch in der Rechtsprechung von anderen Gerichten wie zuletzt in einem Urteil des Bundesfinanzgerichts. Dieser kommt in seinem Urteil vom 25.3.2016 (BFG RV/7104629/2015) zum Schluss, dass bei einer (Konzern-)Überlassung einer Mitarbeiterin von Österreich nach Kroatien das aufnehmende kroatische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen ist, da der “Arbeitgeberbegriff” abkommensautonom auszulegen sei, und im vorliegenden Fall alle wesentlichen Merkmale einer Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen sind.
In der Praxis ist zu beobachten, dass es bei der internationalen Tätigkeit von Mitarbeitern (vor allem im Konzern) oftmals Probleme gibt, eine Abgrenzung zwischen “Entsendung” und “Arbeitskräfteüberlassung” durchzuführen. Dies kann an fehlender Dokumentation für den Mitarbeitereinsatz, als auch an der Tatsache liegen, dass der wirtschaftliche Zweck der Tätigkeit (Aktiv- oder Passivleistung) nicht eindeutig geklärt ist. Für die steuerliche Einordnung eines internationalen Personaleinsatzes ist dies jedoch eine wesentliche Sachverhaltsfrage.
Bei Fragen zu dem geschilderten Urteil oder bei anderen Fragen bei der Beurteilung von internationalen Einsätzen von Personen stehen Ihnen die Experten der HR TAX gerne zur Verfügung.