Sozialversicherung: Voraussichtliche Werte 2017

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung (Höchstbeitragsgrundlage) ab 2017 lauten wie folgt:

  • täglich: € 166,00
  • monatlich: € 4.980,00
  • jährlich für Sonderzahlungen: € 9.960,00
  • monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 5.810,00

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt voraussichtlich € 425,70 im Monat (ab 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr), der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG) € 638,55.

Die offizielle Kundmachung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bleibt abzuwarten.

Besteuerung von “ausländischen” Abfertigungen und Abfindungen

Österreichische Grundregel:

Abfindungen oder Abfertigungen (nicht hingegen Pensionen!), die Arbeitnehmern anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, zählen nach österreichischer Verwaltungspraxis zu den Aktivbezügen, für die grundsätzlich das Kausalitätsprinzip gilt. Demnach sind jene Bezugsteile aus einer unselbstständigen Tätigkeit, die auf eine dort physisch erbrachte Tätigkeit entfallen, im Quellenstaat zu besteuern, wobei es irrelevant ist, wann und wo die Vergütungen ausbezahlt werden. Es kommt dabei ausschließlich darauf an, dass sie dem Arbeitnehmer für eine aktive Tätigkeit gewährt wurden. Folglich sind nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung Abfindungen und Abfertigungen als Zahlungen für eine aktive Tätigkeit in jenem Staat zu besteuern, in dem die zugrunde liegenden Leistungen erbracht wurden.

Beispiel:

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer erhält nach seinen Zuzug nach Österreich von seinem ehemaligen deutschen Arbgeitgeber als “Golden Handshake” eine Abfindung. Dem Kausalitätsprinzip entsprechend ist diese gemäß Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens AT-DE Deutschland zur Besteuerung zu überlassen. Das gilt aber nur dann, wenn auch Deutschland die Abfindung dieser Verteilungsnorm zuordnet. Sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und daher nicht besteuern (“sog. negativer Qualifikationskonflikt), wäre Österreich gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens nicht zur Steuerbefreigung verpflichtet.

Im Einzelfall sollte Ihr spezifischer Sachverhalt von einem fachkundigen Berater eingehend geprüft werden, da auch Abweichungen von dieser “Generalregel” in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen können. Die Berater der HR TAX Steuerberatung stehen dafür gerne zur Verfügung.

Besteuerung von ausländischer Pension, Ruhegehalt, Firmenpension und Lebensversicherung

Firmenpension:

Art. 18 des OECD Musterabkommens (OECD-MA) enthält eine Verteilungsnorm für Ruhegehälter. Darin heisst es, dass vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen. Solche “privaten” Ruhegehälter werden daher in vielen Fällen im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterworfen, und zwar unabhängig davon, ob diese Pension laufend zur Auszahlung gelangt, aufgrund eines Pensionsplanes erfolgt oder durch eine Einmalbetrag abgefunden wird (dies gilt auch dann, wenn das Pensionsalter noch nicht erreicht wurde).

Beispiel:

Das in Wien ansässige Vorstandsmitglied eines österreichischen Unternehmens verlegt anlässlich seiner Pensionierung seinen Wohnsitz in die Schweiz und beabsichtigt, seinen Lebensabend dort zu verbringen. Er ist sohin in der Schweiz ansässig. Die von dem Unternehmen bezahlte Firmenpension unterliegt gemäß Art. 18 DBA-Schweiz der Besteuerung in der Schweiz, obwohl das Vorstandsmitglied seine Aktiveinkünfte in Österreich erwirtschaftet und versteuert hat. Und zwar auch dann, wenn die Zahlung durch den ehemaligen österreichischen Arbeitgeber erst nach der Wohnsitzverlagerung erfolgt.

Eine Ausnahme dieser Generalregel wäre in der österreichischen DBA-Praxis hierbei das Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen. Demnach empfehlen wir den Einzelfall stets von einem fachkundigen HR-TAX Berater überprüfen zu lassen.

Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung:

Sozialversicherungspensionen an pensionierte Dienstnehmer privater und öffentlich rechtlicher Erwerbsbetriebe werden in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil den Ruhegehältern (Art. 18 OECD-MA) mit Besteuerungsrecht des Anässigkeitsstaates und zum Teil der Zuteilungsregelung für öffentliche Bezüge mit Besteuerungsrecht des Kassenstaates (Art. 19 OECD-MA) unterstellt. Vereinzelt ist ein Staatsbürgerschaftsvorbehalt vorgesehen. Etwa die Hälfte der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen behält das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Pensionsempfängers vor. So beispielsweise die DBA mit Australien, Bulgarien, Großbritannien, Irland, Italien, Korea, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Pakistan, Polen, Portugal, Schweiz, Slowakei, Spanien, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ägypten und Zypern.

Beispiel für Besteuerung im Kassenstaat:

Ein seit vielen Jahren in den USA lebender Österreicher verlegt anlässlich des Übertritts in den Ruhestand seine Ansässigkeit nach Österreich. Er bezieht eine U.S.-social security pension. Gemäß Art. 18 ABs. 1 lit.b DBA-USA dürften Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter nur im Kassenstaat (USA) besteuert werden und sind gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei. Für die Ermittlung des Progressionssatzes sind die U.S.-Einkünfte (einschließlich der U.S.-Steuer) mit dem nach österreichischen innerstaatlichen Steuerrecht maßgebenden Betrag heranzuziehen (EAS 2828 v. 19.2.2007).

Renten aus Lebensversicherungen:

Rentenzahlungen, die sich aus privaten Pensions- bzw. Lebensversicherungensverträgen ergeben, unterliegen – soweit im Doppelbesteuerungsabkommen keine gesonderte Zuteilungsregel enthalten ist- dem Auffangtatbestand des Art. 21 OECD-MA (“andere Einkünfte”) und dürfen demnach im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.