Wesentliche Änderungen im Bereich der Schweizer Bezugssteuer – Nachteil für österreichische Unternehmen

Im Gegensatz zur Europäischen Union existiert in der Schweiz kein Reverse Charge-System. Mittels dem Schweizer System der sogenannten „Bezugssteuer“ kommt es allerdings auch in der Schweiz zur Übertragung der Steuerschuld auf den Schweizer Leistungsempfänger für Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen. Als Voraussetzung für eine solche Verlagerung der Steuerschuld bei der Bezugssteuer darf jedoch der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sein, während es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handeln muss (im Ausland ansässig iSd Gesetzes bedeutet: weder Sitz noch eine Betriebsstätte gemäß Artikel 5 der Schweizer Mehrwertsteueverordnung). Ist der leistende Unternehmer mit Sitz im Ausland hingegen im Register der steuerpflichtigen Personen in der Schweiz eingetragen, ist die Anwendung der Bezugssteuer ausgeschlossen.

Umsatzsteuerlichen Registrierung in der Schweiz von ausländische Unternehmen nehmen leider zu:

Grundsätzlich sind Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Schweizer MWSTG, welche in der Schweiz ausschließlich der Bezugssteuer (Artikel 45-49 Schweizer MWSTG) unterliegende Leistungen erbringen, von der Steuerpflicht in der Schweiz befreit und müssen sich somit nicht in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen. Während diese Vereinfachung bis 31.12.2014 auch für Lieferungen galt, greift die Bezugssteuer seit 1.1.2015 ausschließlich für Dienstleistungen.

Der Schweizer Bundesrat beschloss darüber hinaus Anfang 2015 eine weitere Verschärfung dahingehend, dass zukünftig ausländische Unternehmen in der Schweiz eine umsatzsteuerliche Registrierung vornehmen müssen, sobald diese einen weltweiten Umsatz von mindestens 100.000 CHF aufweisen. Die Einführung dieser Gesetzesänderung verzögert sich positiverweise noch. Mit einem Inkraftreten ist per 1.1.2017 oder sogar erst zum 1.1.2018 zu rechnen. Die Experten der HR TAX Steuerberatung GmbH halten Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden.