Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – China tritt mit 1.1.2017 in Kraft

Der stetig wachsende Handel zwischen europäischen Staaten und dem aufstrebenden “Reich der Mitte” China erfordert auch eine Neuevaluierung von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nunmehr wurde zwischen der größten Volkswirtschaft Europas Deutschland und China ein neues DBA abgeschlossen. Dieses Abkommen, welches bereits im März 2014 von beiden Seiten unterzeichnet wurde, soll das bestehende DBA aus dem Jahr 1985 ersetzten, und soll mit dem 1.1.2017 in Kraft treten. Nachfolgend sollen einige “Highlights” aus dem neuen DBA angeführt werden.

Anwendbarkeit

Das DBA ist anwendbar für die Volksrepublik China mit Ausnahme von Hongkong und Macau (und Taiwan).

Artikel 5 (Betriebsstätte)

Die Frist, nach derer Bauausführungen und Montagen als ertragsteuerliche Betriebsstätte qualifiziert werden, wird von 6 auf 12 Monate erhöht. Betreffend der Begründung von Dienstleistungsbetriebsstätten wird die Frist nach dem Wortlaut des neuen DBA von 6 Monate auf 183 Tage geändert. Diese “neue” Zählweise soll helfen, Differenzen in der Auslegung des DBA zu vermeiden. In der Vergangenheit kam es in vielen Fällen zu unterschiedlichen Zählweisen der 6-Monatsfrist, da in China (teilweise) auch angefangene Monate als “volle” Monate gewertet wurden, wodurch eine Betriebsstätte auch dann unterstellt wurde, wenn die Tätigkeit eindeutig unter 6 Monate andauerte (z.B. vom 29.1. bis 3.7.). Interessant ist auch, dass das neue DBA einen “Aktivitätsvorbehalt” enthält (eine Steuerfreistellung von Betriebsstätten-Einkünften ist nur dann möglich, wenn die Betriebsstätte eine gewisse – wie auch immer geartete – “Aktivität” aufweist).

Artikel 10, 11, 12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzen)

Die neuen Quellensteuersätze lauten:

Dividenden: 5 % (statt 10 %) bei Ausschüttung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft bei Beteiligung von mehr als 25 %.

Zinsen: Keine Besteuerung mehr von Zinsen für Kredite, die im Rahmen des Verkaufs von gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung gewährt werden.

Lizenzen: Für den Verleih von Ausrüstung wird die Quellensteuer auf 6 % gesenkt (statt 7 %).

Artikel 14 (selbständige Arbeit) und Artikel 15 (unselbständige Arbeit)

Die maßgebliche “183-Tage-Frist” bemisst sich im neuen DBA nicht mehr am Kalenderjahr sondern am 12 Monatszeitraum.

Vermeidung Doppelbesteuerung

Von deutscher Seite wird, mit Ausnahme von diversen Passiveinkünften nach den Artikel 10-12, die Befreiungsmethode angewendet. Von chinesischer Seite wird, wie im alten DBA, die Anrechnungsmethode angewendet.