Wesentliche Änderungen im Bereich der Schweizer Bezugssteuer – Nachteil für österreichische Unternehmen

Im Gegensatz zur Europäischen Union existiert in der Schweiz kein Reverse Charge-System. Mittels dem Schweizer System der sogenannten „Bezugssteuer“ kommt es allerdings auch in der Schweiz zur Übertragung der Steuerschuld auf den Schweizer Leistungsempfänger für Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen. Als Voraussetzung für eine solche Verlagerung der Steuerschuld bei der Bezugssteuer darf jedoch der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sein, während es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handeln muss (im Ausland ansässig iSd Gesetzes bedeutet: weder Sitz noch eine Betriebsstätte gemäß Artikel 5 der Schweizer Mehrwertsteueverordnung). Ist der leistende Unternehmer mit Sitz im Ausland hingegen im Register der steuerpflichtigen Personen in der Schweiz eingetragen, ist die Anwendung der Bezugssteuer ausgeschlossen.

Umsatzsteuerlichen Registrierung in der Schweiz von ausländische Unternehmen nehmen leider zu:

Grundsätzlich sind Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Schweizer MWSTG, welche in der Schweiz ausschließlich der Bezugssteuer (Artikel 45-49 Schweizer MWSTG) unterliegende Leistungen erbringen, von der Steuerpflicht in der Schweiz befreit und müssen sich somit nicht in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen. Während diese Vereinfachung bis 31.12.2014 auch für Lieferungen galt, greift die Bezugssteuer seit 1.1.2015 ausschließlich für Dienstleistungen.

Der Schweizer Bundesrat beschloss darüber hinaus Anfang 2015 eine weitere Verschärfung dahingehend, dass zukünftig ausländische Unternehmen in der Schweiz eine umsatzsteuerliche Registrierung vornehmen müssen, sobald diese einen weltweiten Umsatz von mindestens 100.000 CHF aufweisen. Die Einführung dieser Gesetzesänderung verzögert sich positiverweise noch. Mit einem Inkraftreten ist per 1.1.2017 oder sogar erst zum 1.1.2018 zu rechnen. Die Experten der HR TAX Steuerberatung GmbH halten Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden.

Neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – China tritt mit 1.1.2017 in Kraft

Der stetig wachsende Handel zwischen europäischen Staaten und dem aufstrebenden “Reich der Mitte” China erfordert auch eine Neuevaluierung von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Nunmehr wurde zwischen der größten Volkswirtschaft Europas Deutschland und China ein neues DBA abgeschlossen. Dieses Abkommen, welches bereits im März 2014 von beiden Seiten unterzeichnet wurde, soll das bestehende DBA aus dem Jahr 1985 ersetzten, und soll mit dem 1.1.2017 in Kraft treten. Nachfolgend sollen einige “Highlights” aus dem neuen DBA angeführt werden.

Anwendbarkeit

Das DBA ist anwendbar für die Volksrepublik China mit Ausnahme von Hongkong und Macau (und Taiwan).

Artikel 5 (Betriebsstätte)

Die Frist, nach derer Bauausführungen und Montagen als ertragsteuerliche Betriebsstätte qualifiziert werden, wird von 6 auf 12 Monate erhöht. Betreffend der Begründung von Dienstleistungsbetriebsstätten wird die Frist nach dem Wortlaut des neuen DBA von 6 Monate auf 183 Tage geändert. Diese “neue” Zählweise soll helfen, Differenzen in der Auslegung des DBA zu vermeiden. In der Vergangenheit kam es in vielen Fällen zu unterschiedlichen Zählweisen der 6-Monatsfrist, da in China (teilweise) auch angefangene Monate als “volle” Monate gewertet wurden, wodurch eine Betriebsstätte auch dann unterstellt wurde, wenn die Tätigkeit eindeutig unter 6 Monate andauerte (z.B. vom 29.1. bis 3.7.). Interessant ist auch, dass das neue DBA einen “Aktivitätsvorbehalt” enthält (eine Steuerfreistellung von Betriebsstätten-Einkünften ist nur dann möglich, wenn die Betriebsstätte eine gewisse – wie auch immer geartete – “Aktivität” aufweist).

Artikel 10, 11, 12 (Dividenden, Zinsen, Lizenzen)

Die neuen Quellensteuersätze lauten:

Dividenden: 5 % (statt 10 %) bei Ausschüttung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft bei Beteiligung von mehr als 25 %.

Zinsen: Keine Besteuerung mehr von Zinsen für Kredite, die im Rahmen des Verkaufs von gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung gewährt werden.

Lizenzen: Für den Verleih von Ausrüstung wird die Quellensteuer auf 6 % gesenkt (statt 7 %).

Artikel 14 (selbständige Arbeit) und Artikel 15 (unselbständige Arbeit)

Die maßgebliche “183-Tage-Frist” bemisst sich im neuen DBA nicht mehr am Kalenderjahr sondern am 12 Monatszeitraum.

Vermeidung Doppelbesteuerung

Von deutscher Seite wird, mit Ausnahme von diversen Passiveinkünften nach den Artikel 10-12, die Befreiungsmethode angewendet. Von chinesischer Seite wird, wie im alten DBA, die Anrechnungsmethode angewendet.