Die Schweiz ist ein beliebtes Land für österreichische Arbeitnehmer. Nach der Rückkehr nach Österreich stellt sich für ehemalige Arbeitnehmer oftmals die Frage der Steuerpflicht der Schweizer Pensionsbezüge. In der Schweiz besteht ein so genanntes “3 Säulen-Modell”, in welches während der aktiven Tätigkeit Beiträge für die Vorsorge in der Pension einbezahlt werden. Die steuerliche Behandlung kann in manchen Fällen jedoch zu Unklarheiten führen.
In EAS 3360 hat die Finanzverwaltung (BMF) hinsichtlich der Steuerpflicht von Auszahlungen aus einer überobligatorischen 2. Säule Stellung genommen. Nach Ansicht des BMF unterliegen Auszahlungen aus einer privaten Schweizer Pensionskasse nach Artikel 18 DBA im Ansässigkeitsstaat Österreich der Steuerpflicht, selbst wenn die frühere Tätigkeit gegenüber einem Kantonsspital erbracht wurden. Artikel 19 DBA, nach welchem die Bezüge in der Schweiz besteuert werden dürfen, kommt nach Auffassung des BMF nicht zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der “privaten” Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt, womit die Anwendung des Artikel 19 DBA ausgeschlossen wird.
Das EAS vom 5.6.2015 im Wortlaut:
Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Gemäß Art. 19 Abs. 2 wird die Frage, ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch auf Grund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art. 19 entgegen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der “privaten” Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Unter dieser Voraussetzung unterlägen diese Einkünfte daher bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Österreichs. Die Anwendung des Kausalitätsprinzips kann im Anwendungsbereich des Art. 18 nicht in Betracht gezogen werden.
Sollte sich auf Grund dieser Sichtweise bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ergeben, stünde es dem betroffenen Abgabepflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz beim BMF zu beantragen.