Arbeitskräfteüberlassung: Keine Kommunalsteuer (KommSt) bei Überlassung in das Ausland!

Bei dem Dauerbrenner “Kommunalsteuerpflicht bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland” gibt es eine interessante Entwicklung. Nach bisheriger Rechtsauslegung der österreichischen Abgabenbehörden bestand bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland weiterhin Kommunalsteuerpflicht in Österreich. Begründet wurde dies damit, dass die im Ausland tätigen Mitarbeiter weiterhin der inländischen (österreichischen) Kommunalsteuerbetriebsstätte zuzurechnen seien.

Bei einem nun vom VwGH (Verwaltungsgerichtshof) behandelten Fall gestellte eine österreichische Konzerngesellschaft Mitarbeiter an eine ausländischen Konzerngesellschaft im Wege der Arbeitskräfteüberlassung. Die Mitarbeiter waren weiterhin mit österreichischem Dienstvertrag ausgestattet, wurden jedoch bei dem aufnehmenden ausländischen Unternehmen wie deren eigene Mitarbeiter in das Unternehmen eingegliedert. Die Kosten für die Mitarbeiter wurden von der österreichischen an die ausländische Gesellschaft weiter belastet. Im Rahmen einer Prüfung (GPLA) durch die Abgabenbehörden wurde der österreichischen Gesellschaft Kommunalsteuer für die in das Ausland überlassenen Mitarbeiter vorgeschrieben. Dagegen richtete sich die Beschwerde der österreichischen Gesellschaft beim VwGH.

Der VwGH kam in seinem Urteil vom 21.10.2015, 2012/13/0085 zum Schluss, dass bei der Überlassung von Mitarbeitern an einen ausländischen Beschäftiger, vom Überlasser eine Kommunalsteuerbetriebsstätte am Ort der Beschäftigung begründet wird. Der Ort der kommunalsteuerlichen Betriebsstätte liegt jedenfalls im Ausland, wenn es sich bei dem beschäftigenden Unternehmen um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handelt. Nachdem Kommunalsteuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn der Ort der Beschäftigung im Inland (in einer inländischen Kommunalsteuerbetriebsstätte) liegt, besteht nach dem Urteil des VwGH bei einer Überlassung an einen ausländischen Beschäftiger bei vergleichbaren Sachverhalten keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich.

Für vergangene Jahre kann in gleich gelagerten Fällen die zu Unrecht abgeführte Kommunalsteuer zur Erstattung beantragt werden. Die Experten der HR TAX sind Ihnen dabei gerne behilflich.