Entsendung: Liechtensteiner Geschäftsführer einer österreichischen AG

Das Thema “Geschäftsführer im internationalen Steuerrecht” ist derzeit nicht nur in der Literatur, sondern auch im Rahmen einer Anfragebeantwortung durch das BMF behandelt worden. In der EAS 3361 legt das BMF seine Rechtsmeinung zu der steuerlichen Behandlung eines in Liechtenstein ansässigen Geschäftsführers einer österreichischen AG dar.

Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Liechtenstein ist vereinbart, dass Personen die im Ansässigkeitsstaat wohnen, und täglich zur Arbeit in den anderen Staat pendeln, der Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat unterliegen (Grenzgängervereinbarung). Der Tätigkeitsort hat ein (pauschales) Besteuerungsrecht in Höhe von 4 % der Einkünfte. Im oben angeführten EAS führt das BMF aus, dass es hinsichtlich der Häufigkeit des Pendelns, im Gegensatz zu der Grenzgängervereinbarung zwischen Österreich und Deutschland, keine Mindestdauer gibt. D.h. auch für den Fall, dass wie in dem zu Grunde liegenden Sachverhalt an 40 Tagen nicht gependelt wird, da in einem anderen Staat als Liechtenstein oder Österreich gearbeitet wird, für die restliche Zeit die Grenzgängereigenschaft bestehen bleibt. Nur wenn im überwiegenden Zeitraum (also mehr als die Hälfte) nicht gependelt wird, würde die Grenzgängerbestimmung des DBA nach Auffassung des BMF nicht mehr greifen.

Für Einkünfte die auf Tage entfallen, an denen die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllt ist, hat der Tätigkeitsstaat kein pauschales Besteuerungsrecht in Höhe von 4 %. Allerdings zählt dies nicht für Einkünfte die auf Tage entfallen, die innerhalb des anderen Staates (in diesem Fall Österreich) gearbeitet werden und eine Rückkehr nicht erfolgt. In diesem Fall steht dem Tätigkeitsstaat Österreich wiederum ein pauschales Besteuerungsrecht in Höhe von 4% nach Ansicht des BMF zu.

Das EAS 3361 vom 5.6.2015 im Wortlaut:

Übt ein in Liechtenstein ansässiger Geschäftsführer einer inländischen AG, welcher die Voraussetzungen für die Einstufung seiner Vergütungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 erfüllt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer als Grenzgänger in Österreich aus, so geht die Grenzgängereigenschaft gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein auch dann nicht verloren, wenn der Geschäftsführer von seiner österreichischen Arbeitgeberin im Ausmaß von rund 40% seiner Arbeitstage zu Dienstreisen in Drittländer entsandt wird, sofern an den Tagen, an denen keine Dienstreise erfolgt, ein arbeitstägliches Pendeln zwischen Wohnort in Liechtenstein und seinem Arbeitsort in Österreich erfolgt.

Die im Vertragsverhältnis zwischen Österreich und Deutschland anwendbare Regelung, wonach bei jahresdurchgängiger Beschäftigung bei einem grenznahen Unternehmen jemand entweder während des ganzen Jahres oder überhaupt nicht als Grenzgänger eingestuft wird, je nachdem ob die Grenzgängerkriterien an mehr als 45 Tagen als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ist im österreichisch-liechtensteinischen Verhältnis nicht anwendbar.

Verhandlungen mit Liechtenstein haben zu dieser Frage bislang nicht stattgefunden. Im Verhältnis zu Liechtenstein erscheint es daher ebenso wie im seinerzeitigen Vertragsverhältnis zwischen Österreich und der Schweiz vertretbar, dass jemand nur während eines Teiles des Jahres oder während mehrerer Jahresteile die Grenzgängereigenschaft besitzt (vgl. dazu EAS 2158 sowie sinngemäß EAS 1940 und EAS 880; ebenso UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08), solange die Entsendung in Drittstaaten nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Entsendung ein solches Ausmaß annähme, dass wegen Geringfügigkeit des Pendelns bzw. wegen deutlichen Überwiegens einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann (vgl. UFS vom 16.5.2008, RV/0065-F/08).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze unterliegen die der Grenzgängertätigkeit zuzurechnenden Einkünfte, das sind jene, die für Zeiträume gezahlt werden, in denen eine arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz stattfindet, dem mit 4% begrenzten inländischen Besteuerungsanspruch. Dies gilt auch für Einkünfte, die auf in geringfügigem Ausmaß in Österreich unternommene Dienstreisen entfallen, wobei ein Ausmaß von 10 Tagen pro Jahr jedenfalls als geringfügig angesehen werden kann. Die auf Drittstaatsentsendungen entfallenden Einkünfte unterliegen gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Liechtensteins als Ansässigkeitsstaat.

Diese Rechtsmeinung kann nur so lange aufrechterhalten werden, als mit Liechtenstein keine anderslautende Vereinbarung über die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein getroffen wird.

Bundesministerium für Finanzen, 5. Juni 2015

Sozialversicherung: Freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wieder möglich

Es ist ein bekanntes Problem bei einer Entsendung. Wird ein Mitarbeiter im Ausland tätig, kann unter Umständen die Situation eintreten, dass er nicht mehr in Österreich sondern im Ausland der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies führt auch dazu, dass in Österreich keine Beiträge in die Pensionsversicherung einbezahlt werden und hier eine “Lücke” in der österreichischen “Pensionskarriere” entsteht.

Bislang war es (mit Ausnahme einiger Fälle – v.a. bei Entsendung in “sozialversicherungsrechtliche Drittstaaten”) beim Wegfall der österreichischen Sozialversicherungspflicht nicht möglich, freiwillig Pensionsversicherungsbeiträge in das österreichische System einzuzahlen. So gehen zwar die Pensionszeiten, in denen im Ausland einbezahlt wird, für die österreichische Pension nicht verloren (ausländische Pensionszeiten werden angerechnet), jedoch wird die Höhe der österreichischen Pension durch die versicherungslosen Jahre dementsprechend vermindert (Aliquotierung der vollen Pensionsjahre in Österreich). Zusätzlich kommt eine ausländische Pension dazu (da  im Ausland einbezahlt wurde), welche in den meisten Fällen nicht die österreichische Höhe erreicht.

Um dieses Problem zu beseitigen besteht seit Anfang 2016 (wieder) die Möglichkeit, auch dann auf freiwilliger Basis Beiträge in die Pensionsversicherung einzubezahlen, wenn im Ausland eine Pflichtversicherung gegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass vor der Entsendung mindestens 12 Monate in das österreichische System einbezahlt wurde. Wird auf freiwilliger Basis einbezahlt ist zu beachten, dass sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zu leisten sind.

Arbeitskräfteüberlassung: Keine Kommunalsteuer (KommSt) bei Überlassung in das Ausland!

Bei dem Dauerbrenner “Kommunalsteuerpflicht bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland” gibt es eine interessante Entwicklung. Nach bisheriger Rechtsauslegung der österreichischen Abgabenbehörden bestand bei der Überlassung von Mitarbeitern in das Ausland weiterhin Kommunalsteuerpflicht in Österreich. Begründet wurde dies damit, dass die im Ausland tätigen Mitarbeiter weiterhin der inländischen (österreichischen) Kommunalsteuerbetriebsstätte zuzurechnen seien.

Bei einem nun vom VwGH (Verwaltungsgerichtshof) behandelten Fall gestellte eine österreichische Konzerngesellschaft Mitarbeiter an eine ausländischen Konzerngesellschaft im Wege der Arbeitskräfteüberlassung. Die Mitarbeiter waren weiterhin mit österreichischem Dienstvertrag ausgestattet, wurden jedoch bei dem aufnehmenden ausländischen Unternehmen wie deren eigene Mitarbeiter in das Unternehmen eingegliedert. Die Kosten für die Mitarbeiter wurden von der österreichischen an die ausländische Gesellschaft weiter belastet. Im Rahmen einer Prüfung (GPLA) durch die Abgabenbehörden wurde der österreichischen Gesellschaft Kommunalsteuer für die in das Ausland überlassenen Mitarbeiter vorgeschrieben. Dagegen richtete sich die Beschwerde der österreichischen Gesellschaft beim VwGH.

Der VwGH kam in seinem Urteil vom 21.10.2015, 2012/13/0085 zum Schluss, dass bei der Überlassung von Mitarbeitern an einen ausländischen Beschäftiger, vom Überlasser eine Kommunalsteuerbetriebsstätte am Ort der Beschäftigung begründet wird. Der Ort der kommunalsteuerlichen Betriebsstätte liegt jedenfalls im Ausland, wenn es sich bei dem beschäftigenden Unternehmen um ein im Ausland ansässiges Unternehmen handelt. Nachdem Kommunalsteuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn der Ort der Beschäftigung im Inland (in einer inländischen Kommunalsteuerbetriebsstätte) liegt, besteht nach dem Urteil des VwGH bei einer Überlassung an einen ausländischen Beschäftiger bei vergleichbaren Sachverhalten keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich.

Für vergangene Jahre kann in gleich gelagerten Fällen die zu Unrecht abgeführte Kommunalsteuer zur Erstattung beantragt werden. Die Experten der HR TAX sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Ruhebezüge aus der Schweiz (2. Säule)

Die Schweiz ist ein beliebtes Land für österreichische Arbeitnehmer. Nach der Rückkehr nach Österreich stellt sich für ehemalige Arbeitnehmer oftmals die Frage der Steuerpflicht der Schweizer Pensionsbezüge. In der Schweiz besteht ein so genanntes “3 Säulen-Modell”, in welches während der aktiven Tätigkeit Beiträge für die Vorsorge in der Pension einbezahlt werden. Die steuerliche Behandlung kann in manchen Fällen jedoch zu Unklarheiten führen.

In EAS 3360 hat die Finanzverwaltung (BMF) hinsichtlich der Steuerpflicht von Auszahlungen aus einer überobligatorischen 2. Säule Stellung genommen. Nach Ansicht des BMF unterliegen Auszahlungen aus einer privaten Schweizer Pensionskasse nach Artikel 18 DBA im Ansässigkeitsstaat Österreich der Steuerpflicht, selbst wenn die frühere Tätigkeit gegenüber einem Kantonsspital erbracht wurden. Artikel 19 DBA, nach welchem die Bezüge in der Schweiz besteuert werden dürfen, kommt nach Auffassung des BMF nicht zur Anwendung. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der “privaten” Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt, womit die Anwendung des Artikel 19 DBA ausgeschlossen wird.

Das EAS vom 5.6.2015 im Wortlaut:

Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz dürfen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Gemäß Art. 19 Abs. 2 wird die Frage, ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Wird daher ein auf Grund einer überobligatorischen 2. Säule erworbener Pensionsanspruch auf Grund einer gegenüber einem Kantonsspital erbrachten ehemaligen Dienstleistung von einer privaten Pensionskasse ausbezahlt, steht der Wortlaut des Abkommens einer Anwendung von Art. 19 entgegen, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der “privaten” Pensionskasse nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt. Unter dieser Voraussetzung unterlägen diese Einkünfte daher bei einem in Österreich ansässigen Abgabepflichtigen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz dem ausschließlichen Besteuerungsrecht Österreichs. Die Anwendung des Kausalitätsprinzips kann im Anwendungsbereich des Art. 18 nicht in Betracht gezogen werden.

Sollte sich auf Grund dieser Sichtweise bei einem in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz ergeben, stünde es dem betroffenen Abgabepflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 DBA-Schweiz beim BMF zu beantragen.