Steuerreform 2015/16 – wir haben für Sie wichtige Änderungen zusammengefasst

Anpassungen bei der Immobilienertragssteuer

Der besondere Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent angehoben. Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich. Der Inflationsabschlag entfällt.

Bei außerbetrieblichen Einkünften und für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten die Änderungen für Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2016.
Für Bilanzierer gilt folgendes:

  • Bei Regelwirtschaftsjahren werden die Änderungen für ab dem 1. Jänner 2016 realisierte Einkünfte wirksam.
  • Bei abweichenden Wirtschaftsjahren unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch zur Gänze dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.

Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer

Ab 1. Jänner 2016 wird immer der Grundstückwert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband). Bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft wird wegen der im Jahr 2015 eingeführten neuen Einheitswerte an der bisherigen Besteuerung festgehalten.
Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent,
  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent,
  • darüber hinaus 3,5 Prozent

des Grundstückswertes.
Der Grundstückswert kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

  • Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Ein von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert (Details werden in einer Verordnung geregelt)
  • Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes als die nach den ersten beiden Methoden ermittelten Werte (z.B. durch ein Gutachten einer Immobiliensachverständigen/eines Immobiliensachverständigen)

Entlastung von Selbstständigen analog zur Sozialversicherungserstattung für Arbeitnehmer

Die im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen werden ab 1. Jänner 2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG gesenkt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2015 405,98 Euro; für das Jahr 2016 wird der Wert erst festgelegt.
Durch diese Neuregelung werden Selbstständige, die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert sind und bei einem niedrigen Einkommen keine Einkommensteuer zahlen, analog zu den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern entlastet.

Verdoppelung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016

  • wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird:
    440 Euro jährlich
  • wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird:
    300 Euro jährlich pro Person

Einschränkung des Bankgeheimnisses in Finanzverfahren

Es wird ein zentrales Kontenregister geschaffen, auf das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes zugreifen können.
Um ungewollte Kapitalabflüsse wegen der Einschränkung des Bankgeheimnisses hintanzuhalten, verpflichtet ein Kapitalabfluss-Meldegesetz die Banken, größere Kapitalabflüsse bereits ab 1. März 2015 zu melden.

Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im Privatvermögen

Es wird gesetzlich verankert, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2016 die Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke pauschal zu 60 Prozent auf das Gebäude und zu 40 Prozent auf den Grund aufgeteilt werden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Abweichungen können per Verordnung geregelt werden. Die Neuregelung gilt in der Regel auch für bereits vermietete Gebäude.

Automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben (z.B. Spenden) im Rahmen der Veranlagung

Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten werden im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Für diese Sonderausgaben wird ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Die Neuregelung gilt für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden.
Die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die/der Steuerpflichtige der empfangenden Organisation ihre/seine Identifikationsdaten (Vor-, Zuname und Geburtsdatum) bekannt gibt. Aber selbst wenn der empfangenden Organisation die Identifikationsdaten bekannt sind, besteht für die Steuerpflichtige/den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, der empfangenden Organisation die Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung zu untersagen.

Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend)

Für bestehende Verträge (z.B. Versicherungsverträge), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die bestehende Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.
Dementsprechend können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur dann geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist.
Rückzahlungen und bezahlte Zinsen für Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Wohnraumsanierung aufgenommen werden, können noch bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, wenn das Darlehen vor dem 1. Jänner 2016 aufgenommen worden ist (Vertragsabschluss).
Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden.
Die Sonderausgabenpauschale läuft ebenfalls mit dem Jahr 2020 aus.

Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht

Unternehmerinnen/Unternehmer sind ab 1. Jänner 2016 gesetzlich verpflichtet, Belege mit bestimmten Mindestinhalten auszustellen und der Kundin/dem Kunden auszuhändigen. Bei zulässiger vereinfachter Ermittlung mittels Kassasturz besteht keine Belegerteilungspflicht. Ausgenommen sind z.B. auch einfache Automaten.
Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten bei sich zu tragen. Die Verletzung der Belegannahmepflicht stellt aber keine Ordnungswidrigkeit dar.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Steuersatz von 25 Prozent kommt nur mehr für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz ab dem Jahr 2016 auf 27,5 Prozent angehoben.

Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016 3.000 Euro, wodurch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in einem höheren Ausmaß an der Wertsteigerung des beschäftigenden Unternehmens partizipieren können. Dadurch soll eine stärkere Bindung an das Unternehmen bewirkt werden.

Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird.

Lohnsteuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte

Für sämtliche Berufsgruppen gilt ab dem Jahr 2016 ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumt.
Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze). Wenn ein der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter gewährter Rabatt 20 Prozent übersteigt, kann die Freigrenze nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall sind Mitarbeiterrabatte mit einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro jährlich steuerfrei (Freibetrag).

Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 13 Prozent

Der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Umsätze (Lieferungen und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie Futtermitteln etc.) erhöht sich ab 1. Jänner 2016 auf 13 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für Eintrittskarten im kulturellen Bereich erhöht sich ab 1. Mai 2016 auf 13 Prozent. Wird von der Unternehmerin/vom Unternehmer zusammen mit der Beherbergung auch ein ortsübliches Frühstück verabreicht, unterliegt dieses wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent.
Der ermäßigte Steuersatz für Ab-Hof-Verkauf von Wein wird in den ermäßigten Steuersatz von 13 Prozent überführt (denn unionsrechtlich sind nicht mehr als zwei ermäßigte Steuersätze möglich).
Der Steuersatz für Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen wird von 20 Prozent auf 13 Prozent gesenkt. Damit gilt künftig ein einheitlicher Steuersatz von 13 Prozent für Kultur- und Sportveranstaltungen.