Wie berichtet, gibt es ab 2016 bedeutende Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von nach Österreich entsendeten Expatriates. Ab 2016 sollen nicht mehr die tatsächlichen Aufwendungen des Expatriates in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können, sondern nur mehr ein vom Gesetzgeber festgesetzter Pauschalbetrag (Werbungskostenpauschale). In der Verordnung, welche die Besteuerung von Expatriates regelt, wurde der Pauschalbetrag mit 5.000 EUR pro Jahr (das sind 417 EUR pro Monat) festgelegt. Dieser niedrige Betrag führte zu Bedenken, da sowohl Wohnungs- als auch Heimreisekosten des Expatriates durch die Pauschale abgedeckt werden sollten. Sollten höhere Kosten entsehen – wovon bei einem Betrag von 5.000 EUR pro Jahr in so gut wie allen Fällen auszugehen ist – muss eine Veranlagung durch den Expatriate durchgeführt werden, um die höheren Kosten geltend machen zu können. Das ursprüngliche Ziel der Verordnung, nämlich den Expatriates eine administrative Erleichterung zuzugestehen, wäre somit durch die Neuregelung völlig verfehlt worden.
Nunmehr hat sich der Gesetzgeber dahingehend durchgerungen, dass der Höchstbetrag für das Werbungskostenpauschale für Expatriates ab 2016 auf jährlich EUR 10.000,- angehoben wird (anstatt 5.000 EUR). Dennoch ist trotz dieser neuerlichen Änderung davon auszugehen, dass viele Expatriates zukünftig eine Veranlagung durchführen müssen, da die tatsächlichen Aufwendungen für den doppelten Haushalt höher sind als der Pauschalbetrag in Höhe von 10.000 EUR.