Bei einer Entsendung von Österreich in das Ausland spielt das Thema “Sozialversicherung” immer eine entscheidende Rolle. Zum Einen können Sozialversicherungsbeiträge nicht unerhebliche Kosten nach sich ziehen. Zum Anderen ist natürlich die soziale Absicherung des in das Ausland entsendeten Mitarbeiters von großer Bedeutung.
Wird ein Mitarbeiter in einen Staat außerhalb der EU/EWR oder der Schweiz entsendet, kann es zu der Situation kommen, dass sowohl in Österreich als auch im jeweiligen anderen Staat Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind (bei einer Entsendung innerhalb der EU/EWR und der Schweiz gibt es eine EU-Verordnung, welche die Zuständigkeit der beteiligten Staaten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht regelt). Diese Situation soll durch den Abschluss von Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen) vermieden werden. Österreich hatte zu Beginn des Jahres 2015 mit 13 Staaten ein derartiges SV-Abkommen abgeschlossen (u.a. USA, Australien, Türkei). Seit 1.7.2015 ist nunmehr ein neues SV-Abkommen mit Indien in Kraft getreten.
Das SV-Abkommen zwischen Österreich und Indien regelt die Zuständigkeit bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Bereich der Pensionsversicherung. So ist bei einer Entsendung nach Indien ausschließlich Pensionsversicherungspflicht in Österreich gegeben, soweit die Tätigkeit in Indien die Dauer von 60 Monaten nicht überschreitet. Sollte die Tätigkeit in Indien über einen längeren Zeitraum dauern, obliegt es den Behörden beider Länder, eine Ausnahmeregelung zu vereinbaren. Für den Fall, dass Versicherungszeiten in der indischen Pensionsversicherung erworben werden, sind diese Zeiten für den Leistungsanspruch in Österreich zu berücksichtigen (außer für den Fall, einer zeitgleichen Versicherung in beiden Ländern). Der Nachweis der SV-Pflicht in Österreich ist mittels Formular (A-IN1) zu erbringen.
Für Krankenleistungen bei einer Entsendung nach Indien ist nach wie vor eine private Krankenzusatzversicherung zu empfehlen, nachdem das SV-Abkommen hinsichtlich der Krankenversicherung nicht (bzw. nur eingeschränkt) zur Anwendung kommt.
Hinsichtlich den Lohnnebenskosten ist festzustellen, dass darüber in den SV-Abkommen keine Regelungen getroffen werden. Dies bedeutet, dass hinsichtlich DB/DZ, Kommunalsteuer und Beiträge in die MVKasse (“Abfertigung Neu”) weiterhin ausschließlich nationales Recht zur Anwendung kommt. In der Regel sind diese Beiträge bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Indien daher weiterhin zu leisten.