Im Rahmen der Verlegung der Kanzlei eines Freiberuflers von Österreich nach Liechtenstein befand der VwGH, dass dem liechtensteiner Büro lediglich eine Hilfsfunktion zukommt (4.9.2014, 2012/15/0226). Nach dieser Ansicht können demnach Gewinnanteile, welche auf die Leistungen des Büros in Liechtenstein entfallen und für österreichische Kunden erbracht worden sind, nicht in Österreich steuefrei gestellt werden und damit nicht der günstigeren Besteuerung in Liechtenstein zugeführt werden.
Das Urteil wird in der Fachlichteratur sehr kritisch betrachtet. Für HR TAX ist es darüber hinaus ein weiteres Zeichen dafür, dass Österreich im Kampf um Steuersubstrat immer intensiver Konstruktionen mit jenen Niedrigsteuerländern unter die Lupe nimmt, mit denen man im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen die Befreiungsmethode vereinbart hat. Es gilt daher im Lichte dieser Entwicklungen umso mehr, treffende seriöse außersteuerliche Gründe für gewählte ausländische Firmenkonstruktion ins Treffen zu führen.