Das österreichische Bundesministerum für Finanzen (BMF) hat in einer Information (BMF-010221/0787-VI/8/2014) vom 23.12.2014 zum Thema “Rulinganträge gemäß § 118 BAO”erkennen lassen, welche Indizien für eine rechtswidrige internationle Steuergestaltung sprechen.
Insbesondere wurde festgehalten, dass unter anderem
ungewöhnlich hohe Gewinnspannen, Vergütungen oder Provisionen, die Zwischenschaltung von Gesellschaften/Einheiten oder Treuhandkonstruktionen ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Zweck,
die Involvierung einer oder mehrerer funktionsarmer oder funktionsloser Gesellschaften im In- oder Ausland, insb. in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen,
die Involvierung von Gesellschaften mit unklarer Eigentümerstruktur,
die Involvierung von Gesellschaften mit Sitz bei oder mit Geschäftsführung durch spezialisierte(n) Dienstleister(n) und
die Involvierung von Personen, die eine gleiche oder ähnliche Funktion auch bei einer Reihe von anderen Gesellschaften wahrnehmen (“Strohmänner”)
eine mißbräuchliche Steuergestaltung erahnen lassen.
Andererseits hält das BMF jedoch ausdrücklich fest, dass aus Konstruktionen, welche den Grundsätzen des österreichischen Steuerrechts, den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 und den von der OECD entwickelten internationalen Standards entsprechen, kein allgemeiner Schluss der Rechtswidrigkeit gezogen werden kann.
Hinsichtlich der Beratung ihrer internationalen Geschäftstätigkeit (insbesonderer der Gründung von Gesellschaften im Ausland und der Abwicklung von Betriebsstätten im Ausland, sowie die Gestaltung ihrer Verrechnungspreise etc.) dürfen wir zusätzlich auf die angebotenen Informationen auf unserer Website verweisen.