Um den Sozialbetrug in der Baubranche einzudämmen, wurde im Jahr 2009 eine Haftung des auftraggebenden Unternehmens (Generalunternehmer), für die Sozialabgaben des auftragnehmenden Unternehmens (Subunternehmer), gesetzlich verankert. Seitdem haftet der Generalunternehmer bis zu einer Höhe von 20 % des vereinbaren Werklohnes, für die Sozialabgaben des Subunternehmers. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass der Subunternehmer Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG an den Generalunternehmer erbringt. Der Begriff der Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG ist relativ weit gefasst, und umfasst auch die Gestellung von Arbeitskräften, wenn die gestellten Arbeitskräfte selbst Bauleistungen erbringen.
Eine Haftungsbefreiung des Generalunternehmers tritt nur dann ein, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Der Subunternehmer ist im Zeitpunkt der Zahlung in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt, oder
2. Der Generalunternehmer bringt im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes 20 % von der Rechnungssumme in Abzug, und überweist diesen Betrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse dazu eingerichtete Dienstleistungszentrum.
Bisher konnte sich ein Unternehmen jedoch nur dann in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn dieses bereits seit mindestens drei Jahren Bauleistungen durchführte, und Dienstnehmer nach dem ASVG beschäftigte. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, wurde das Unternehmen nicht in die HFU-Liste eingetragen. Seit dem 1.1.2015 ist der Eintrag in die HFU-Liste auch für Unternehmen möglich, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern der leistende Unternehmer (Subunternehmer) nach dem GSVG versichert ist und nachgewiesen werden kann, dass für ihn keine Beitragsrückstände bestehen.
Eine weitere Schwierigkeit ergab sich bisher bei der Abfuhr des 20 %igen Haftungsbetrages. Bisher wurden an das Dienstleistungszentrum abgeführte Haftungsbeträge von diesem wieder zurückbezahlt, wenn der leistende Unternehmer (Subunternehmer) über keine Dienstgebernummer für die Sozialversicherung nach dem ASVG verfügte. Dies betraf vor allem Unternehmen ohne Mitarbeiter (z.B. Ein-Personen-Unternehmen), sowie ausländische Unternernehmen, die keine der österreichischen Versicherungspflicht unterliegenden Mitarbeiter nach Österreich entsendet hatten. In der Praxis wurde in diesen Fällen oftmals der Haftungsbetrag vom Generalunternehmer in Abzug gebracht und auf ein Sparbuch gelegt, um im Falle der Haftungsinanspruchnahme, die Nachzahlung von diesem Betrag begleichen zu können. Nunmehr ist seit dem 1.1.2015 die Abfuhr des 20 %igen Haftungsbetrages an das Wiener Dienstleistungszentrum auch dann möglich, wenn das Subunternehmen über keine Dienstgebernummer verfügt. In diesen Fällen tritt nunmehr eine Vereinfachung in der Abwicklung ein.