Der VfGH hat in einem zuletzt ergangenen Erkenntniss geurteilt, dass das zwischen Österreich und Liechtenstein abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verfassungskonform ist.
Hintergrund
Im DBA Österreich – Liechtenstein gibt es für Unternehmensgewinne (Artikel 7 DBA) und Einkünfte aus Selbständiger Arbeit (Artikel 14 DBA) unterschiedliche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteueurng. Während Einkünfte aus Selbständiger Arbeit, welche eine in Österreich ansässige Person aus ihrer Tätigkeit in Liechtenstein erzielt, in Österreich von der Einkommensteuer befreit sind (Befreiungsmethode), wird bei Einkünften aus Unternehmensgewinnen die Anrechnungsmethode angewendet. Diese Differenzierung beanstandete der VwGH mit dem Argument, dass für diese beiden Einkunftsarten die selbe Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sei, da ansonsten eine Begünstigung der Einkünfte aus Selbständiger Arbeit bestehen würde. Der VwGH beantragte deshalb, dass der VfGH Artikel 14 DBA als verfassungswidrig aufzuheben habe.
Erkenntniss
Der VfGH sah in der unterschiedlichen Behandlung der Einkünfte aus Unternehmensgewinnen und aus Selbständiger Arbeit keine Verfassungswidrigkeit und wies den Antrag des VwGH somit ab. Der VfGH gesteht dem Gesetzgeber zu, für unterschiedliche Formen von Einkünften unterschiedliche Rechtsfolgen zu wählen. Dies ist jedenfalls dann verfassungskonform, wenn dem Gleichheitsgrundsatz genüge getan wird und eine Differenzierung rechtfertigbar ist. Somit ist es nach Ansicht des VfGH legitim, für Unternehmensgewinne die Anrechnungsmethode zu vereinbaren und für Einkünfte aus Selbständiger Arbeit die Befreiungsmethode.
Auswirkungen
Das VfGH Erkenntniss entfaltet über die eigentliche Entscheidung hinaus noch wesentlich größere Bedeutung:
1. Bevor diesem Erkenntniss war überhaupt fraglich, inwieweit der VfGH die von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt auf ihre Verfassungskonformität prüft. Der VfGH hat nunmehr klar geregelt, dass auch Doppelbesteuerungsabkommen den verfassungsmäßigen Ansprüchen zu entsprechen haben. Dies müssen die österreichischen Verhandler von zukünftigen DBA nunmehr stets berücksichtigen.
2. Österreich hat derzeit ca. 85 DBA mit anderen Staaten abgeschlossen. Es ist wahrscheinlich (und wurde in der Literatur bereits aufgezeigt), dass manche Bestimmungen in einzelnen DBA’s verfassungswidrig sein könnten. Nunmehr bleibt abzuwarten, ob diese Bestimmungen zügig vom VfGH auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden. Dies kann umso mehr der Fall sein, als dass durch die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr (neben dem VwGH und dem VfGH selbst) auch das Bundesfinanzgericht (BFG) Normenprüfungskontrollen beim VfGH durchführen lassen kann.