Steuerreform 2020-2023 “Highlights”

UPDATE (vom 24.5.2019): Auf Grund der politischen Situation ist es nunmehr fraglich, welche der geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Wie in der unten angeführten News dargestellt wurden Teile der geplanten gesetzlichen Änderungen zur Begutachtung versendet. Mit einer tatsächlichen Gesetzeswerdung in dieser Nationalratsperiode ist aber nicht mehr zu rechnen. Aus diesem Grund ist es daher nicht wahrscheinlich, dass die in dem Begutachtungsentwurf enthaltenen Änderungen mit dem Jahr 2020 in Kraft treten werden.

Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden.

NEWS (vom 03.5.2019):

Die Bundesregierung hat einen Maßnahmenkatalog betreffend den in den nächsten Jahren (ab 2020) geplanten Änderungen im Steuerrecht präsentiert. Die ersten Änderungen werden bereits gesetzlich verankert (der Entwurf des Steuerreformgesetz 2019/20 wurde bereits zur Begutachtung versandt), die weiteren (geplanten) Änderungen werden erst im Laufe der Zeit gesetzlich normiert werden. Die “Highlights” dieser Steuerreform (teilweise im Begutachtungsentwurf enthalten, teilweise nur angekündigt), die sich über mehrere Jahre erstreckt und auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat, werden nachfolgend dargestellt:

Sozialversicherung:

– Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener (so genannter “SV-Bonus” bis zu 350 EUR pro Jahr). Der SV-Bonus wird der Höhe nach bis zu einem Bruttomonatsbezug von 2.200 EUR eingeschliffen. Ab einem Bruttomonatsbezug von 2.200 EUR steht kein SV-Bonus mehr zu.

– Der SV-Bonus steht auch Pensionisten zu (bis zu 265 EUR pro Jahr; wird bis zu einer monatlichen Pension bis zu 2.100 EUR eingeschliffen, ab einer darüber liegenden Pension steht kein SV-Bonus mehr zu).

– Für “Selbständige” nach dem GSVG und Bauern werden für niedrige Einkünfte die Krankenversicherungsbeiträge gesenkt (um 1 %).

Einkommensteuer:

– Senkung der unteren drei Einkommensteuer-Tarifstufen (die erste Tarifstufe ab einem Einkommen von 11.000 EUR wird von 25 % auf 20 % im Jahr 2021 gesenkt; die zweite und dritte Tarifstufe wird von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 % im Jahr 2022 gesenkt).

– Erhöhung des Betriebsausgaben-Pauschales auf 35 % (Dienstleistungsunternehmen) bzw. 60 % (für alle anderen Unternehmen) bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR (was genau ein “Dienstleistungsunternehmen” ist, soll im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden). Die Möglichkeit der Durchführung einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung (falls die tatsächlichen Betriebsausgaben höher sind) soll bestehen bleiben. In manchen Fällen wird daher weiterhin eine Vergleichsrechnung sinnvoll bleiben (ist das Betriebsausgaben-Pauschale oder die tatsächlichen Betriebsausgaben höher). Ausgenommen von dieser Pauschalierungsmöglichkeit sind Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.

– Erhöhung der sofortigen Absetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Jahr der Anschaffung von 400 EUR auf 800 EUR. Darüber hinaus ist eine weitere Erhöhung dieser Grenze auf 1.000 EUR im Jahr 2021 anvisiert.

– Einführung einer “Einheitsbilanz” anstatt einer handelsrechtlichen(UGB)- sowie einer steuerrechtlichen Bilanz (“Aus zwei mach eins”).

– Erhöhung des Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 132 EUR auf 300 EUR. Das Werbungskostenpauschale wird weiterhin bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Sollten die tatsächlichen Werbungskosten höher sein, sind diese weiterhin durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

– Zusammenführen der Positionen “Sonderausgaben” und “außergewöhnliche Belastungen” zu einer Position (“Abzugsfähige Privatausgaben”). Ob sich auch inhaltliche Änderungen ergeben (außer dem Zusammenfassen in einer Position), ist derzeit noch nicht bekannt.

– Verfassen eines neuen Einkommensteuergesetzes und Vereinfachung der Lohnverrechnung (durch Einführung einer einheitlichen Prüfbehörde für lohnabhängige Abgaben sowie neuen Abrechnungsmodalitäten für die “sonstigen Bezüge”). Zukünftig sollen auch auf den Lohn-/Gehaltsabrechnungen verpflichtend die Dienstgeberabgaben (z.B.: DB, DZ, Kommunlasteuer) angeführt werden (was bisher schon auf freiwilliger Basis geschieht und schon häufig gemacht wird).

– Einführung einer einheitlichen Dienstgeberabgabe anstatt unterschiedlicher Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt, MVK, U-Bahn Abgabe in Wien sollen zu einer Abgabe zusammengeführt werden).

– Ausweitung der Forschungsprämie.

– Abschaffung von Bagatellsteuern (vor allem im Bereich der Gebühren).

– Ab dem Jahr 2022 sollen Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungsmodellen bis zu 3.000 EUR pro Person und Jahr steuerfrei (und SV- und Lohnnebenkostenfrei) ausbezahlt werden können.

– Der Grundfreibetrag (13 %iger Steuerfreibetrag) bei “Selbständigen”, bis zu dem keine Investitionsverpflichtung (in Wertpapiere oder Anlagegüter) besteht, soll von 30.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden (geplantes Inkrafttreten im Jahr 2022).

– Der Einkommensteuer-Spitzensteuersatz von 55 % (derzeit zeitlich befristet) wird unbefristet beibehalten (geplant war ursprünglich wieder eine Senkung auf 50 %). Somit wird es bei der Kapitalertragsteuer (KESt) bei dem festen Steuersatz von 27,5 % (außer bei Bankzinsen – 25 %) bleiben (der KESt-Satz ist die Hälfte des Einkommensteuer-Spitzensteuersatz).

– “Steuerausländer” (beschränkt Steuerpflichtige) sollen bei bestehen von zwei (zumindest zeitweise gleichzeitig) bestehenden Dienstverhältnissen zukünftig verpflichtet sein, eine Steuererklärung einzureichen. Auch wenn andere veranlagungspflichtige Einkünfte vorliegen, deren Gesamtbetrag 730 EUR überschreiten, soll zukünftig eine Steuererklärung verpflichtend einzureichen sein. In diesen beiden Punkten werden Steuerausländer mit österreichischen Steuerpflichtigen (“unbeschränkte” Steuerpflicht) gleich gestellt.

– Ob eine Indexierung der Steuerstufen erfolgt (Stichwort: “Abschaffung der kalten Progression”), steht derzeit noch nicht fest.

Umsatzsteuer:

– Erhöhung der Kleinunternehmergrenze von 30.000 EUR Umsatz auf 35.000 EUR Umsatz pro Jahr. Bis zum Überschreiten dieser Grenze muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden (es besteht allerdings auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug bei Zukäufen). Die Möglichkeit zur Option in die (Umsatz-)Steuerpflicht bleibt aber weiterhin möglich.

– Klarstellungen betreffend Reihengeschäften (neuer § 3 Abs. 15 UStG) und Konsignationslager (Art. 1a BMR). Diese Bestimmungen wurden durch eine Änderung der EU-Mehrwertsteuer System Richtlinie (MwStRL) und der dazu ergangenen Durchführungs-Verordnung notwendig.

Körperschaftsteuer:

– Senkung des Körperschaftsteuersatz auf 23 % (von derzeit 25 %) im Jahr 2022 und auf 21 % im Jahr 2023.

– Einführung einer neuen gesetzlichen Bestimmung betreffend der Besteuerung von “Hybriden Gestaltungen” im Körperschaftsteuergesetz (neuer § 14 KStG). Diese neue gesetzliche Bestimmung ist bereits im aktuellen Begutachtungsentwurf enthalten.