Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Großbritannien ist wie berichtet mit 1.3.2019 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 21/2019). Diesbezüglich gibt es betreffend des Zeitpunkts der Anwendbarkeit des neuen DBA eine Besonderheit.
Gemäß Artikel 28 ist das Abkommen in Österreich ab jenem Steuerjahr anzuwenden, welches auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens folgt (Artikel 28 Abs. 1 lit a DBA). In Österreich entspricht das Steuerjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des neuen DBA für österreichische Steuern mit 1.1.2020 zur Anwendung kommen. Dies kann zum Beispiel für in Großbritannien ansässige Personen, die nach Österreich entsendet werden, eine Rolle spielen.
Auf britischer Seite ist für Zwecke der Einkommensteuer geregelt, dass die Bestimmungen des neuen DBA erstmals für jenes Veranlagungsjahr zur Anwendung kommen, dass am oder nach dem 6.4. beginnt, welches unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Treten folgt (für Zwecke der Körperschaftsteuer im Veranlagungsjahr, welches am oder nach dem 1.4. beginnt, Artikel 28 Abs. 1 lit b DBA). Diesbezüglich ist es wichtig zu wissen, dass das britische Steuerjahr mit 6.4. beginnt und am 5.4. des Folgejahres endet (aus historischen Gründen). Die Anwendbarkeit des DBA ab 6.4. orientiert sich daher am britischen Steuerjahr. Das In Kraft treten des DBA mit 1.3.2019 führt daher dazu, dass für britische Steuern die Anwendbarkeit des neuen DBA bereits ab 6.4.2019 begonnen hat.
In der Zeit, in der auf österreichischer Seite das neue DBA noch keine Anwendung findet (also bis 1.1.2020), sind noch die Vergünstigungen des alten DBA anzuwenden (Artikel 28 Abs. 3 DBA NEU). In der Übergangszeit, bis zur Anwendbarkeit des neuen DBA auch für österreichische Steuern, können daher – je nach Sachverhalt – die Bestimmungen von zwei unterschiedlichen DBA’s zu beachten sein.