Bei der Erstattung von Quellen- oder Abzugsteuer muss ab dem Jahr 2019 durch den Steuerausländer (Beschränkt Steuerpflichtiger) ein Antrag beim dafür zuständigen Finanzamt (dies wird in der Regel das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart sein) auf elektronischem Weg erfolgen (so genannte “Vorausmeldung” nach § 240a BAO) (Schritt 1). Die Quellen- oder Abzugsteuer wird dann durch die Übermittlungsbestätigung der Vorausmeldung und einer vom ausländischen Wohnortstaat bestätigten Ansässigkeitsbescheinigung (Schritt 2) nach postalischer Zusendung aller Unterlagen (Schritt 3) vom österreichischen Finanzamt erstattet.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Vorausmeldung (Schritt 1) erst nach Ablauf des Kalenderjahres des Einbehalts der Quellen- oder Abzugsteuer zulässig ist. Mit einem entsprechenden Liquiditätsnachteil für das ausländische Unternehmen ist daher zu kalkulieren (z.B Einbehalt der Abzugsteuer im Jänner 2019, Vorausmeldung ist erst im Jänner 2020 möglich). Inwiefern die Bearbeitungsdauer beim zuständigen Finanzamt Eisenstadt sein wird, wenn alle Anträge des vergangenen Jahres zu Beginn eines Kalenderjahres eintreffen, wird ebenso interessant zu beobachten sein.
Genaueres zu Inhalt und Verfahren zur elektronischen Vorausmeldung wurde mittels einer Verordnung festgelegt (Verordnung über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer).
UPDATE (4.2.2019)
Das BMF hat in einem Erlass vom 29.1.2019 (veröffentlicht am 30.1.2019) die Modalitäten zur Erstattung der Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht. Den Erlass können Sie hier nachlesen (Erlass des BMF vom 29.01.2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 12/2019).
UPDATE (29.3.2019)
Im SWK Heft 8/2019 ist diesbezüglich ein Artikel von StB Mag. Paul Hollaus veröffentlicht worden.