Verstärkte Prüfung von Rechnungen ausländischer Beratungsunternehmen durch die Finanzverwaltung

Wir haben schon mehrmals auf die Problematik bzw. Gefahr der inländischen Abzugssteuerverpflichtungen von österreichischen Unternehmen bei Fakturierungen von ausländischen Beratungsunternehmen hingewiesen (Abzugssteuer bei inländischer Beratungstätigkeit als Steuerfalle).

Seit 1.1.2016 wird die Überprüfung der ordnungsgemäßen Abzugsteuereinbehaltung auch bei GPLA-Prüfungen von der österreichischen Finanzverwaltung unter die Lupe genommen (bis dahin wurde die Abzugsteuer nach § 99 EStG generell nur im Rahmen von Betriebsprüfungen überprüft).

Rechtsgrundlage und Systematik der Abzugssteuer bei Fakturierungen von ausländischen Beratungsunternehmen:

Erbringen ausländische Unternehmer bestimmte Leistungen bei denen Sie in Österreich auch physisch anwesend sind (beispielsweise kaufmännische und technische Beratung, Personalüberlassung nach Österreich etc.), so ist auf die darauf folgenden Rechnungen eine 20%ige Abzuststeuer vom österreichischen Unternehmer (beauftragendes Unternehmen) einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen. Die Abzugsteuer beträgt in der Regel 20 % vom Auszahlungsbetrag. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der ausländische Zahlungsempfänger im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht, jedoch haftet der inländische Auftraggeber gegenüber dem Finanzamt für die rechtmäßige Abfuhr der Steuer.

Diese beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers in Österreich kann, sofern keine abkommensrechtliche Betriebsstätte durch diese Tätigkeiten im Inland begründet wird, zur Gänze durch ein allfällig anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden.  Die Verpflichtung zum Einbehalt der Abzugssteuer für das österreichische Unternehmen entfällt jedoch durch Verweis auf die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen alleine nicht. Eine Steuerentlastung an der Quelle (bei der Zahlung des österreichischen Unternehmens an das ausländische leistende Unternehmen) ist jedoch möglich, wenn dem auszahlenden österreichischen Unternehmer ein vom ausländischen Zahlungsempfänger ausgefülltes und von der ausländischen Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bestätigtes Formular ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) vorliegt. Damit wird bestätigt, dass der Ansässigkeitsstaat des ausländischen Unternehmers sein ihm nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zugeteiltes Besteuerungsrecht wahrnimmt.

Fazit:

Es wird demnach noch wichtiger, österreichische Unternehmen auf die Abzugssteuerverpflichtigung gemäß § 99 EStG zu sensibilisieren. Insbesondere bei Arbeitskräftegestellungen von ausländischen Personalfirmen als auch bei der Beauftragung von ausländischen Beratungsfirmen ist höchste Vorsicht geboten. Frühzeitig sollte ein fachkundiger Steuerberater kontaktiert werden, damit sämtliche notwendigen und richtigen Schritte zur Entlastung aus der Abzugsverpflichtung vor Bezahlung eingeleitet werden. Die Berater der HR TAX Steuerberatung in Wien stehen Ihnen gerne diesbezüglich zur Verfügung.