Beendigungsansprüche bei grenzüberschreitenden Dienstverhältnissen bzw. bei internationalem Wegzug nach Dienstende

In der Praxis kommt es häufig vor: Nach dem Ende des Dienstverhältnisses leistet der (ehemalige) Dienstgeber noch Zahlungen an den (ehemaligen) Dienstnehmer oder der Dienstnehmer macht Beendigungsansprüche gegenüber dem Dienstgeber geltend. Als Beispiele können Abfertigungszahlungen, Kündigungsentschädigungen oder Vergleichszahlungen genannt werden. Alle diese Zahlungen haben gemeinsam, dass sie ihre Wurzel in einem ehemaligen Dienstverhältnis haben.

Zu Fragestellungen im Zusammenhang mit der Aufteilung des Besteuerungsrechts an diesen Zahlungen kann es unter anderem  dann kommen, wenn der Dienstnehmer nach Beendigung seiner Tätigkeit in ein anderes Land übersiedelt, oder wenn der Dienstnehmer von Beginn an seine Tätigkeit in einem anderen Land durchgeführt hat, als in denjenigem, in dem sein Dienstgeber ansässig war. Grundsätzlich sind Zahlungen im Zusammenhang mit einem bestehenden oder ehemaligen Dienstverhältnis unter Artikel 15 (“Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit”) OECD-Musterabkommen einzuordnen. Die OECD hat in einem im Jahr 2014 publizierten Update zum OECD-Musterkommentar ihre Ansicht bezüglich der Aufteilung diverser Einkünfte anlässlich der Beenigung eines Dienstverhältnisses dargestellt.

Der österreichische VwGH hat nunmehr unter Bezugnahme auf den OECD-Musterkommentar in einem Urteil bestätigt, dass Gehaltsfortzahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der vor der Dienstfreistellung ausgeübten Tätigkeit ausbezahlt werden, und nicht für die nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgte “Untätigkeit”. So gesehen ist nach dem Kausalitätsprinzip zu beurteilen, in welchem Staat Steuerpflicht vor der Dienstfreistellung bestanden hat. Sollte vor Beendigung des Dienstverhältnisses in zwei Staaten Steuerpflicht bestanden haben (z.B. auf Grund abwechselnder Tätigkeit in zwei Staaten) sind die Gehaltsfortzahlungen zwischen diesen beiden Staaten aliquot aufzuteilen. Dies war auch so in dem dem Urteil zugrunde liegendem Fall durchzuführen.